§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen / Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden / Gemeindeverbände, 2. weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetztes besitzen, weil dies durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Beamtenverhältnisse
Abschnitt 3: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
Abschnitt 4: Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 8: Spannungs- / Verteidigungsfall
Abschnitt 9: Sonderregelungen bei Verwendungen im Ausland
Abschnitt 10: Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal