Beamtenstatusgesetz

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen / Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden / Gemeindeverbände, 2. weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetztes besitzen, weil dies durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.