Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz


Anlage I
Bundesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1
(weggefallen)

Besoldungsgruppe A 2
Aufseher 1)2)
Oberamtsgehilfe
Oberbetriebsgehilfe
Schaffner 1)2)
Wachtmeister 1)3)
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX. 3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe 1)4)
Hauptbetriebsgehilfe 4)
Oberaufseher 2)4)
Oberschaffner 2)4)
Oberwachtmeister 2)3)4)5)
Grenadier, Flieger, Matrose 6)
Gefreiter 7)
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt. 4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist. 5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu. 6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister 1)
Betriebsmeister
Hauptaufseher 2)
Hauptschaffner 2)
Hauptwachtmeister 2)4)
Oberwart 2)3)
Triebwagenführer 2)
Obergefreiter
Hauptgefreiter 5)
1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Als Eingangsamt. 4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent 3)5)
Erster Hauptwachtmeister 3)5)6)
Hauptwart 3)5)
Justizvollstreckungsassistent
Kriminaloberwachtmeister 1)
Kriminalwachtmeister 1)2)
Oberamtsmeister 4)5)
Oberbetriebsmeister 5)
Obertriebwagenführer 3)5)
Polizeioberwachtmeister 1)
Polizeiwachtmeister 1)2)
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter 3)8)
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
1) Während der Ausbildung. 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu. 7) (weggefallen) 8) Die Gesamtzahl der Plan Stellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Plan Stellen.

Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent 5)
Erster Hauptwachtmeister 5)6)
Hauptwart 5)
Justizvollstreckungssekretär
Lokomotivführer 1)
Oberamtsmeister 5)
Oberbetriebsmeister 5)
Obertriebwagenführer 5)
Sekretär 1)
Werkmeister 1)
Stabsunteroffizier 2)
Obermaat 2)
1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. 3) (weggefallen) 4) (weggefallen) 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Plan Stellen des einfachen Dienstes. 6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister 4)
Justizvollstreckungsobersekretär
Krankenpfleger 4)
Krankenschwester 4)
Kriminalmeister 4)
Oberlokomotivführer 1)
Obersekretär 6)7)
Oberwerkmeister 1)8)
Polizeimeister 4)
Stationspfleger 5)
Stationsschwester 5)
Stabsunteroffizier 3)
Obermaat 3)
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel 2)
Oberbootsmann 2)
1) Auch als Eingangsamt. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 4) Als Eingangsamt. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes. 7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. 8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher 1)
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel 2)
Hauptbootsmann 2)
Oberfähnrich 2)
Oberfähnrich zur See 2)
1) Als Eingangsamt. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor 3)
Betriebsinspektor 3)
Hauptbrandmeister 3)
Inspektor
Kapitän 1)
Konsulatssekretär
Kriminalhauptmeister 3)
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher 3)
Oberin 6)7)
Oberpfleger 7)
Oberschwester 7)
Pflegevorsteher 6)7)
Polizeihauptmeister 3)
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel 4)
Stabsbootsmann 4)
Oberstabsfeldwebel 2)4)
Oberstabsbootsmann 2)4)
Leutnant
Leutnant zur See
1) Im Bundesbereich. 2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 4) Die Gesamtzahl der Plan Stellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Plan Stellen. 5) (weggefallen) 6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 10 1)*)
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän 2)
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist. 2) Im Bundesbereich. *) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.

Besoldungsgruppe A 11
Amtmann
Kanzler 2)
Kriminalhauptkommissar 1)
Polizeihauptkommissar 1)
Seeoberkapitän 3)
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird – 4)
Hauptmann 1)
Kapitänleutnant 1)
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 2) Im Auswärtigen Dienst. 3) Im Bundesbereich. 4) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwalt 1)
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse 3)4)
Kriminalhauptkommissar 2)
Polizeihauptkommissar 2)
Rechnungsrat
– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –
Seehauptkapitän 3)5)
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird – 6)
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 7)
Lehrer
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern – 8)
– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht – 1)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung – 1)3)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung – 1)3)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung – 1)3)9)
– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung – 1)
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1)
– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1)3)
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 1)3)10)
Zweiter Konrektor
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern – 7)
Hauptmann 2)
Kapitänleutnant 2)
1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 4) Im Auswärtigen Dienst. 5) Im Bundesbereich. 6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. 9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. 10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

Besoldungsgruppe A 13 11)
Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
Arzt 1)
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse 2)3)
Konservator
Konsul
Kustos
Landesanwalt 1)
Legationsrat
Oberamtsanwalt 12)
Oberamtsrat 13)
Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –
Pfarrer 1)
Rat
Seehauptkapitän 2)4)
Fachschuloberlehrer – im Bundesdienst – 5)6)10)
Hauptlehrer
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern –
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern – 7)
Lehrer
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – 10)16)
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – 8)10)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I – 20)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I – 20)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung – 17)18)
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 14)
– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I – 20)
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 19)20)
Realschullehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – 10)
Rektor
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 7)
Studienrat
– im höheren Dienst des Bundes – 9)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe – 21)
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 21)
Stabshauptmann 15)
Stabskapitänleutnant 15)
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 3) Im Auswärtigen Dienst. 4) Im Bundesbereich. 5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war. 9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 10) Als Eingangsamt. 11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden. 15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Plan Stellen. 16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war. 17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. 18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Plan Stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Plan Stellen, ausgewiesen werden. 19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats. 20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Plan Stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Plan Stellen, ausgewiesen werden. 21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Plan Stellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
Arzt 1)
Chefarzt 2)
Konsul Erster Klasse
Landesanwalt 1)
Legationsrat Erster Klasse 3)
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)
Oberarzt 4)
Oberkonservator
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer 1)
Fachschuldirektor
– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht – 5)
Fachschuloberlehrer
– als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern – 6)7)
– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule – 6)
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern – 5)
Oberstudienrat
– im höheren Dienst des Bundes – 8)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe – 9)
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 9)
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –
Realschulkonrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern – 5)
Realschulrektor
– einer Realschule mit bis zu 180 Schülern –
– einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 5)
Regierungsschulrat
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene –
– im Schulaufsichtsdienst –
Rektor
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –
– einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern –
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern –
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 5)
Schulrat
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene – 5)
Zweiter Konrektor
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern –
Zweiter Realschulkonrektor
– einer Realschule mit mehr als 540 Schülern –
Oberstleutnant 4)
Fregattenkapitän 4)
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16. 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Plan Stellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.

Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
Botschafter 1)
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor 2)
Chefarzt 3)
Dekan
Direktor
Generalkonsul 5)
Gesandter 11)
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)
Hauptkonservator
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 6)
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt 6)
Oberlandesanwalt 4)
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
– als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern – 7)8)
Realschulrektor
– einer Realschule mit mehr als 360 Schülern –
Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes –
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene –
Rektor
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –
Schulamtsdirektor
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –
Studiendirektor
– als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – 9)
– als der ständige Vertreter des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7)8)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7)
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 7) –
– als Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7)8)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 7)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) –
– im höheren Dienst des Bundes
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7)8)
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – 9)
Oberstleutnant 6)10)
Fregattenkapitän 6)10)
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. 10) Auf herausgehobenen Dienstposten. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter 1)
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor 2)
Chefarzt 3)
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)
Generalkonsul 8)
Gesandter 9)
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 5)
Landeskonservator
Leitender Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule – 10)
Leitender Dekan 4)
Leitender Direktor 13)
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen – 7)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) – 11)
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 7)
Museumsdirektor und Professor
Oberlandesanwalt 5)
Senatsrat
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde – 11)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7)
Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14)
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes –
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene –
Leitender Schulamtsdirektor
– als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind –
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt –
Oberstudiendirektor
– als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen –
– im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern – 12)
Oberst 7)
Kapitän zur See 7)
Oberstapotheker 7)
Flottenapotheker 7)
Oberstarzt 7)
Flottenarzt 7)
Oberstveterinär 7)

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Im Bundesbereich. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden. 14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.