Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz


Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1481 - 1483)

Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.
(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
(1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.

4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 1
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Bundesdisziplinargericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 1)
Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Direktor des Sozialgerichts 1)
Staatsanwalt 2)
1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplan Stellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Plan Stellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Plan Stelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Plan Stellen für Staatsanwälte eine Plan Stelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Plan Stellen für Staatsanwälte 2 Plan Stellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2
Richter am Amtsgericht
– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)
– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)
Richter am Arbeitsgericht
– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)
– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)
Richter am Bundespatentgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Richter am Sozialgericht
– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)
– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)
Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 3)
Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Direktor des Sozialgerichts 3)
Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5)
Vizepräsident des Landgerichts 5)
Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt
– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 6)
– als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 7)
– als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –
– als Leiter einer Amtsanwaltschaft – 8)
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft – 9)
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 10)
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplan Stellen. Bei 22 Richterplan Stellen und auf je 7 weitere Richterplan Stellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplan Stelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. 2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplan Stellen. 3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplan Stellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplan Stellen eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplan Stellen eine Amtszulage nach Anlage IX. 5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. 6) Auf je 4 Plan Stellen für Staatsanwälte kann eine Plan Stelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Mit 101 und mehr Plan Stellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Mit 11 und mehr Plan Stellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Plan Stellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX. 9) Mit 26 und mehr Plan Stellen für Amtsanwälte. 10) Mit bis zu 10 Plan Stellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Arbeitsgerichts 1)
Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Sozialgerichts 1)
Präsident des Truppendienstgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsident des Amtsgerichts 2)
Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Landgerichts 2)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 4)
– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplan Stellen einschließlich der Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplan Stellen, einschließlich der Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Mit 11 bis 40 Plan Stellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Arbeitsgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Sozialgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)v
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 4)
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplan Stellen einschließlich der Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplan Stellen einschließlich der Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8. 4) Mit 41 und mehr Plan Stellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt“.

Besoldungsgruppe R 5
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Landessozialgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Generalstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht – 3)
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplan Stellen einschließlich der Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplan Stellen im Bezirk. 3) Mit bis zu 100 Plan Stellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Präsident des Landessozialgerichts 3)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts3)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Generalstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) – 4)
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplan Stellen einschließlich der Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplan Stellen im Bezirk. 3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplan Stellen im Bezirk. 4) Mit 101 und mehr Plan Stellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –

Besoldungsgruppe R 8
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)
Präsident des Landessozialgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 1)
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)
Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2)
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplan Stellen im Bezirk. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 9
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts