Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz


Anlage I
Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 8)
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
– als der ständige Vertreter des Präsidenten – 10)
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
– als Leiter eines großen Fachbereichs –
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 8)
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung –
Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
– als stellvertretender Geschäftsführer –
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches – 8)
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –
Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
– als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches –
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
– als Leiter einer Dienststelle –
Direktor beim Marinearsenal
– als Leiter eines Arsenalbetriebes –
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
– als Geschäftsführer –
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
– als Leiter der Dienststelle –
Direktor und Professor
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung – 1)
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –
Leitender Regierungsdirektor 2)3)
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde –
Ministerialrat 2)4)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) –
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 2)
Senatsrat 2)6)
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde –
Vizepräsident 7)
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Plan Stellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten. 4) In einem Land darf die Zahl der Plan Stellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten. 5) (weggefallen) 6) a) In Berlin darf die Zahl der Plan Stellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten. b) In Bremen darf die Zahl der Plan Stellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten. 7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 9) (weggefallen) 10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.

Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
– als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung –
– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Botschafter1)
Bundesbankdirektor 2)
Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter der Familienkasse –
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
– als Leiter einer Lehrgruppe –
Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main –
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig –
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 15)
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
– als Leiter einer Fachgruppe –
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 15)
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
– als Geschäftsführer –
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches – 15)
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –
Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
– als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr –
Direktor beim/bei der ... 3)
– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
Direktor beim Bundesarchiv
– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR –
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
– als Leiter einer Abteilung –
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
– als Geschäftsführender Direktor – 22)
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)
Direktor in der Bundespolizei
– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums –
– im Bundesministerium des Innern – 21)
Direktor und Professor
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung – 6)
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts –
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung – 15a)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Generalkonsul 8)
Gesandter 9)
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Ministerialrat 13)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung, 20)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 20)23) –
Leitender Postdirektor
– bei der Deutsche Post AG –
– bei der Deutsche Postbank AG –
– bei der Deutsche Telekom AG –
– bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
Leitender Regierungsdirektor 10)11)
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde –
Leitender Senatsrat 16)
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 20)
als Leiter einer Unterabteilung,20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20)23)–
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen – 7)12)14)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt – 10)13)
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 10)
Präsident einer Bundespolizeidirektion 25)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten –
Regierungsvizepräsident
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten –
Senatsrat 10)16)
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –
Vizepräsident 17)
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 24)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7)18)
Oberst 7)19)
Kapitän zur See 7)19)
Oberstapotheker 7)19)
Flottenapotheker 7)19)
Oberstarzt 7)19)
Flottenarzt 7)19)
Oberstveterinär 7)19)
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen. 4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. 6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Plan Stellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten. 12) Beim Bund darf die Zahl der Plan Stellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten. 13) In einem Land darf die Zahl der Plan Stellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten. 14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. 16) a) In Berlin darf die Zahl der Plan Stellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten. b) In Bremen darf die Zahl der Plan Stellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten. 17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 18) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Plan Stellen. 19) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Plan Stellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Plan Stellen.20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.21) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Plan Stellen.22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.

Besoldungsgruppe B 4
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr
– als ständiger Vertreter des Amtschefs –
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
– als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten –
Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
– als Geschäftsführer –
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Erster Direktor im Bundeskriminalamt
Leitender Direktor des Marinearsenals
Leitender Ministerialrat
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung, 2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) –
Leitender Senatsrat
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3) –
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 8)
Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion 9)
Präsident einer Universität der Bundeswehr 7)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten –
Regierungsvizepräsident
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten –
Senatsdirektor
– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung – 5)
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)
als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) –
Vizepräsident 4)
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 6)
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.

Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor 1)
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung – 4)
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2)
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Ministerialdirigent
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung – 3)
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 4)
— als Geschäftsführer —
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7)
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion 8)9)
Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Präsident eines Landesversorgungsamtes
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500 000 Versorgungsberechtigten –
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum
Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Senatsdirektor
– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung – 3)
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes – 3)
Senatsdirigent
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung – 3)
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 5)
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2) Nur für den Leiter des Projektbereichs. 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7. 6) (weggefallen) 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.

Besoldungsgruppe B 6
Botschafter 1)
Bundesbankdirektor2)
Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
– als der ständige Vertreter des Amtschefs –
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
– als der leitende Beamte –
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
– als der leitende Beamte –
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –10)
Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen – 11)
Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
Generalkonsul 4)
Gesandter 5)
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
– bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 6)
als Leiter einer Unterabteilung, 7)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) –
– beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)
als Leiter einer Hauptabteilung 9)–
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10)
— als Geschäftsführer —
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Justiz
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident einer Bundesfinanzdirektion
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Senatsdirektor
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes – 9)
Senatsdirigent
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung –9)
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12)
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“ zu führen. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. 10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.

Besoldungsgruppe B 7
Ministerialdirigent
– bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung –
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)
als Leiter einer Hauptabteilung 1) –
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Regierungspräsident
Senatsdirektor
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes – 1)
Senatsdirigent
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung – 1)
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4)
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) (weggefallen) 3) (weggefallen) 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.

Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
– als Mitglied des Direktoriums –
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Regierungspräsident
– in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern –

Besoldungsgruppe B 9
Botschafter 1)
Bundesbankdirektor 2)
Ministerialdirektor
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung – 4)
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Präsident des Bundespolizeipräsidiums
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. 3) (weggefallen) 4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 10
Direktor des Bundesrates
Ministerialdirektor
– als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
– als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General 1)
Admiral 1)
1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär 1)
1) Im Bundesbereich. *) Gemäß Artikel 2a Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Januar 2011 in Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 4 in Buchstabe a die Zahl „235,83“ durch die Zahl „241,59“, in Buchstabe b die Zahl „188,67“ durch die Zahl „193,27“ und in Buchstabe c die Zahl „150,93“ durch die Zahl „154,62“ ersetzt.*) Vorbemerkung Nummer 13b gilt gemäß Artikel 2 Nummer 62 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung:
„13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt."